AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
THERMAL Wärmetauscher-Systeme GmbH
Stand: 01.04.2022
I. Geltungsbereich
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Privatpersonen als Vertragspartner des Verwenders.
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der THERMAL Wärmetauscher-Systeme GmbH (Lieferant) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden vom Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für etwaige diese Lieferbedingungen ergänzende Klauseln des Bestellers. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
II. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
1. Gegenstand des Vertrages ist das im Angebot bezeichnete Produkt. Daneben erhält der Besteller technische Dokumentationen, Bedienungs- und Wartungsanleitung. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, im Falle eines Angebots und Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk, einschließlich Verladung im Werk und Verpackung, jedoch ausschließlich Versand, zuzüglich MwSt. in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten auch aus anderen Verträgen voraus.
2. Bei Bestellung von Kataloggeräten sind die jeweils am Tag der Bestellung gültigen Preislisten des Lieferanten maßgeblich, es sei denn die Parteien haben hier ausdrücklich etwas anderes vereinbart; liegt zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so behält sich der Lieferant eine angemessene Erhöhung des Entgeltes unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben sollten.
3. Bei Bestellung von Sondergeräten und Anlagen hat der Lieferant das Recht, Lohn- und Materialpreiserhöhungen, soweit sie nach Angebotsabgabe bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung eintreten, mit einem entsprechenden angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung zu stellen.
4. Nicht veranschlagte Arbeiten werden nach den vom Besteller zu bescheinigenden Lohnstunden zuzüglich etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen und nach dem verbrauchten Material zu Tagespreisen berechnet. Sonder- oder Änderungswünsche des Bestellers nach Auftragsbestätigung oder nach begonnener Fertigung werden ebenfalls gesondert berechnet. Zusatzleistungen und Zusatzlieferungen sind gesondert zu vergüten, auch wenn diese nicht zum Gegenstand von Angebot und Annahme bzw. Auftragsbestätigung gemacht wurden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Diese Klausel gilt nicht im Verhältnis zum bestellenden Verbraucher.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Einbau, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten. Die entstehenden Miteigentumsrechte des Lieferanten gelten als Vorbehaltsware.
3. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Lieferanten gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferanten übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren gegen Dritte werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller eben so wenig befugt. Der Besteller ist verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferanten zu unterrichten und dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeiten des Lieferanten gefährdet, so hat der Besteller diesen hiervon sofort zu benachrichtigen.
6. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten an Stelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfange ebenfalls im Voraus an den Lieferanten abgetreten.
7. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder löst er einen Wechsel oder Scheck nicht ein, so ist der Lieferant berechtigt nach Rücktrittserklärung, die Vorbehaltsware jederzeit in unmittelbaren Besitz zu nehmen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltungsmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
2. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei der Auftraggeber in diesen Fällen über die Art der erfolgten Verrechnung informiert wird.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.
VI. Lieferzeit
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins entfallen Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug bei Nichteinhaltung des Liefertermins.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erfüllung der vom Besteller zu erbringenden Leistungspflichten, insbesondere hinsichtlich etwaiger, von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge eigenen Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens fünf Prozent vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auch auf Seiten eines in die Vertragserfüllung einbezogenen Erfüllungsgehilfen, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstanden Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferanten berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VII. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, d.h. mit Übergabe der zu versendenden Fracht an den Spediteur, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt auch, wenn der Lieferant den Transport selbst besorgt. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Haftung für Mängel
1. Der Lieferant steht für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind, innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Lieferung, gemäß folgenden Regeln ein:
1.1. Die Beschaffenheit des Produktes ist gemäß Ziffer I vertraglich festgelegt. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Lieferung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht zu der bestimmungsgemäßen Verwendung, die in der technischen Dokumentation und in der Bedienungsanleitung beschrieben ist, eignet.
1.2. Der Auftraggeber wird die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel hin untersuchen. Ist der Kauf auch für den Besteller ein Handelsgeschäft so finden die Normen der §§ 377, 378 HGB ausdrücklich Anwendung.
1.3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (ohne Rücksicht auf Betriebsdauer) vom Tage des Gefahrübergangs gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafte Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt heraus stellen. Das Wahlrecht des § 439 Abs. 1 BGB besteht insoweit nicht zu Gunsten des Bestellers sondern zu Gunsten des Lieferanten. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden.
1.4. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.5. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigert der Lieferant diese oder teilt er dem Auftraggeber mit, dass die Mängelbehebung nicht möglich ist, kann der Auftraggeber das Recht zur Minderung geltend machen. Kommt zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber keine Einigung hierüber zustande, so kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Eine entsprechende Erklärung hat in angemessener Frist zu erfolgen.
1.6. Die Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels gilt als fehl geschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche mit angemessener Frist erfolglos waren. In diesem Fall hat der Kunde die Rechte aus 1.5. Im Falle, dass der Lieferant seine Pflichten in jedenfalls grob fahrlässiger Weise verletzt hat, kann der Besteller zusätzlich Schadenersatz zu Rücktritt bzw. Minderung verlangen, alternativ Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen. Der Schadenersatz des Auftraggebers beschränkt sich jedoch auf 10 von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Nichtleistung nicht in Betrieb genommen werden kann. Bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen in die vertragliche Beziehung muss auch diesem jedenfalls ein grob fahrlässiges Fehlverhalten nachgewiesen werden.
1.7. Die Geltendmachung von Mängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist nur in den Fällen zulässig, in welchen sich der Lieferant und der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährung schriftlich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist geeinigt haben.
1.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden am Liefergegenstand, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau- bzw. Montagearbeiten, ungeeigneter Baugrund bzw. Montageort, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
1.9. Erfolgt eine Nachbesserung oder der Einbau eines Ersatzteiles vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 1, so endet die Gewährleistungsverpflichtung vom Lieferanten hierfür zeitgleich mit dem Ablauf der Frist für den ursprünglichen Liefergegenstand, frühestens jedoch 3 Monate nach der Nachbesserung bzw. dem Einbau des Ersatzteiles. Die Frist für die Mängelhaftung aus dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
1.10. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
1.11. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie weiterhin nicht bei mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Lieferant oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
IX. Haftungsbeschränkung
1. Soweit eine Haftung nach Maßgabe 1.11. besteht, ist diese der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Lieferanten. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Fall, dass es sich bei den eingetretenen Schäden um vertragstypische, bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehende, Schäden handelt.
2. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist darüber hinaus für jeden einzelnen Schadensfall auf den Betrag in Höhe der vertraglichen Vergütung beschränkt.
3. Ein Mitverschulden des Bestellers ist diesem anzurechnen.
4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
X. Sonstiges
1. Diese AGB unterliegen deutschem Recht, insbesondere BGB und HGB. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist Augsburg.
3. Änderungen und Ergänzungen und sonstige Nachträge der AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
4. Sollten einige Bestimmungen des AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regeln dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags diesen Punkt bedacht hätten.
5. Haben sich Umstände , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb und die Leistung des Lieferanten zur Folge, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Ist dem Lieferanten eine Anpassung wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten.